Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DAIA Industrietechnik UG
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der DAIA Industrietechnik UG gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über:
Sondermaschinenbau, Spezialmaschinenbau, Schweißarbeiten, Fertigungsleistungen, Containerbau und Sondercontainerumbauten, Transportleistungen, Montageleistungen
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebot und Vertragsschluss Angebote der DAIA Industrietechnik UG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie Anpassungen aufgrund gesetzlicher oder technischer Anforderungen bleiben vorbehalten, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
2.3 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
2.4 Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind ausschließlich die schriftlich vereinbarten Vertragsunterlagen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
3.3 Die DAIA Industrietechnik UG ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
3.4 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
3.5 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4. Lieferzeit und Leistungsausführung
4.1 Liefer- und Ausführungsfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
4.2 Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Voraussetzungen.
4.3 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Materialengpässen, behördlicher Maßnahmen, Streiks oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferfrist angemessen.
4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Maße, Freigaben und technischen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2 Erfolgt die Fertigung nach Zeichnungen, Vorgaben oder Weisungen des Auftraggebers, trägt dieser die Verantwortung für deren technische Richtigkeit sowie für etwaige Schutzrechtsverletzungen.
5.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche erforderlichen Genehmigungen und Freigaben vorliegen.
6. Gefahrübergang und Transport
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen oder mit Verlassen des Werks auf den Auftraggeber über.
6.2 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
6.3 Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der DAIA Industrietechnik UG.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Beschädigungen ausreichend zu sichern.
7.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die DAIA Industrietechnik UG als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu informieren.
8. Abnahme
8.1 Sofern eine Abnahme erforderlich ist, gilt die Leistung als abgenommen:
mit schriftlicher Abnahme, mit Ingebrauchnahme, oder spätestens 10 Werktage nach Mitteilung der Fertigstellung, sofern keine wesentlichen Mängel schriftlich angezeigt werden.
8.2 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.
9.2 Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9.3 Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl der DAIA Industrietechnik UG Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.4 Keine Gewährleistung besteht insbesondere für:
normalen Verschleiß, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch Dritte, ungeeignete Betriebsbedingungen, vom Auftraggeber vorgegebene Konstruktionen oder Zeichnungen.
9.5 Schweißarbeiten erfolgen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Für konstruktive Vorgaben des Auftraggebers wird keine Haftung übernommen.
10. Haftung
10.1 Die DAIA Industrietechnik UG haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
10.3 Eine Haftung für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11. Schutzrechte und Vertraulichkeit
11.1 Sämtliche Unterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen und technischen Informationen der DAIA Industrietechnik UG bleiben deren Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
11.2 Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch von ihm bereitgestellte Unterlagen keine Rechte Dritter verletzt werden.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Bad Oeynhausen, soweit gesetzlich zulässig.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.